Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der Ehrenamtsveranstaltung "Übergang vom LAF (ehem. LAGeSo) zum Jobcenter" vom 17.10.2016 im Hofhaus
Ehrenamtsveranstaltung: Übergang vom LAF zum Jobcenter (JC) 17.10.2016
Wie hoch sind die Leistungen? - Nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet erhöhen sich Asylbewerberleistungen auf die Höhe von SGB II-Leistungen, „aufhalten“ = Grenzübertritt/Registrierung gemäß § 2 I AsylblG - Person bezieht weiterhin Leistungen nach AsylblG (Zuständigkeit bleibt bei LAF) - Kein automatischer Wechsel zu Jobcenter, weil in SGB II gibt es umfangreichere Leistungen
Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II - Sowie Person Aufenthaltstitel bekommt, wechselt sie zu SGB II oder SGB XII - SGB II, wenn „Erwerbsfähigkeit“ gegeben ist (täglich mindestens 3 Stunden arbeiten können, es zählt nur die Fähigkeit) - Keine Fähigkeit zur Erwerbsfähigkeit, dann Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung)
Antragsstellung nach § 37 SGB II - Gilt rückwirkend für den Monat, in dem Antrag gestellt wird, nicht monatsübergreifend - Leistungen von LAF werden bis Ende des bewilligten Zeitraums gezahlt, Rückrechnung geschieht im internen Austausch JC und LAF - Zuständigkeit: o Eigene Wohnung: JC aus eigenem Bezirk o GU: Zuständigkeitsregelung nach Geburtsmonat von Haushaltsvorstand - Einstellungsbescheid von LAF für Antragsstellung im JC benötigt, kann auch nachgereicht werden
Regelleistungen - Regelsatz + Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) (gem. § 22 SGB II) + Krankenversicherung - Gesetzliche Krankenversicherung kann frei gewählt werden – sofern sie einen annimmt
Mehrbedarfe nach § 21 SGB II - Besondere Gruppen haben Anspruch auf Mehrbedarf, z.B. Schwangere, Alleinerziehende, besondere Ernährung (nicht Diabetes), Behinderung nach SGB III - § 21 VI SGB II: besondere Bedarfe, die nicht extra aufgeführt, aber laufend und unabweisbar sind ? individuelle Situation der Klienten betrachten, nur der Klient selber kann wissen, was sein besonderer Bedarf ist
Abweichende Leistungen § 24 SGB II - Ersteinrichtung für Wohnung, meist Pauschale - Rundschreiben Nr. 5/2011 Senat Soziales (https://www.berlin.de/sen/soziales/berli...hr/2011_05.html) - Belege für Einrichtung behalten, müssen je nach Sachbearbeiter nachgewiesen werden, nicht genutzte Pauschalen können zurückgefordert werden
Bildung und Teilhabe § 28 SGB II - Beantragung von finanzieller Unterstützung für Schulmaterial, Kita, Nachhilfe, Mittagsverpflegung, etc.
Hinzuverdienst/ zu berücksichtigendes Einkommen §§ 11 ff. SGB II - Freibetrag von 100 Euro - Von jeden weiteren 100 Euro dürfen 10 % behalten werden, der Rest wird angerechnet
Weitere Informationen zu Miethöhen und Zuständigkeiten der Jobcenter nach Geburtsmonat sind in folgendem Skript zu finden: Georg Classen (2016): Eine Unterkunft für Geflüchtete beantragen. Flüchtlingsrat Berlin