o Grundsätzlich werden Personen im SGB 2-Bezug in ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert bzw. beim Wechsel vom LAF kann das zuständige Jobcenter die Wahl treffen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit bei fristgerechter Kündigung eine andere Krankenkasse zu wählen (sofern diese einen annimmt). o Für den Fall, dass beide Ehegatten ALG II beziehen sollten, wird in der Regel derjenige pflichtversichert, der die Leistung beantragt hat. Alle weiteren Familienmitglieder werden mitversichert über die Familienversicherung. o Die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse ist dem zuständigen Jobcenter umgehend vorzulegen.
o Der Behandlungsschein muss bei der gewünschten Kasse angefordert werden, solange bis die Karte da ist --> dafür reicht eine Bestätigung des Jobcenters, dass die Person im Jobcenter angemeldet ist. o DAK schickt Krankenkassenschein per Post zu; TK schickt direkt ein FAX an den Arzt; bei der AOK muss wohl länger gewartet werden (Stand Dez. 2016)