Diese hilfreichen Erläuterungen von Claudius Voigt zum aktuellen Stand der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Ein paar Hinweise dazu: 1. Die Höhe der AsylbLG-Regelsätze bleibt bis auf weiteres unverändert wie 2016. Erst mit (dem bislang nicht absehbaren) Inkrafttreten der Gesetzesänderungen werden die Regelbedarfe geändert, wobei die dann geltenden Regelungen im Detail noch unklar sind. Es bleibt also zunächst hierbei:
2. Personen, die keine Partner*innen sind, aber gemeinsam in einem Zimmer (z. B. einer Gemeinschaftsunterkunft) leben, müssen jeweils in Regelbedarfsstufe 1 eingeordnet werden. Hier ist jede einzelne Person als "alleinstehend" zu bewerten. Falls dennoch Zimmergenoss*innen in einer Landeseinrichtung oder anderen Gemeinschaftsunterkunft in Regelbedarfsstufe 2 oder 3 eingeordnet werden sollten, sollten dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Die vom Bundestag geplante "sozialrechtliche Zwangsverpartnerung" allein stehender, aber gemeinsam wohnender Erwachsener in Gemeinschaftsunterkünften (also Zuordnung zur RS 2) ist vom Bundesrat abgelehnt worden und somit nicht in Kraft getreten.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen auch weitere haushaltsangehörige Erwachsene normalerweise der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden (z. B. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, B 8 SO 14/13 R). Diese Entscheidung ist auf die Systematik des AsylbLG übertragbar. Es ist daher wohl auch im AsylbLG nicht mehr zulässig, haushaltsangehörige Erwachsene (z. B. volljährige Kinder) der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen, sondern sie müssen grundsätzlich in RS 1 einsortiert werden. Die vom Bundestag geplante ausdrückliche Zuordnung von unter 25jährigen erwachsenen Kindern im Haushalt der Eltern zur Regelbedarfsstufe 3 ist bislang nicht in Kraft getreten, somit fehlt es einer Rechtsgrundlage hierfür.