Diese hilfreichen Erläuterungen von Claudius Voigt (Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung) zum aktuellen Stand der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Zum 1. Januar 2017 ist neu die Möglichkeit zur Verpflichtung zum Integrationskurs für einige Leistungsberechtigte nach AsylbLG in Kraft getreten. Dies betrifft • Asylsuchende aus den "TOP-5-Staaten" (Syrien, Iran, Eritrea, Irak, Somalia), • Personen mit einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (dies sind nach Auskunft der Bundesregierung lediglich knapp zwei Prozent aller Geduldeten) sowie • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die noch dem AsylbLG unterliegen.
Die Möglichkeit zur Verpflichtung gilt auch für Leistungsbeziehende nach § 2 AsylbLG. Die Verpflichtung darf jedoch nur ausgesprochen werden an volljährige, erwerbsfähige aber nicht erwerbstätige Personen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Es wird eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG verhängt, wenn sie sich weigern, einen "für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen". Es darf jedoch keine Leistungskürzung verhängt werden, wenn: • keine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist, oder • sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zum I-Kurs in der Lage sind, oder • sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben, oder • soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde, oder • dies wegen Pflichten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen nicht zumutbar ist, oder • die Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat, oder • sie den Grund nicht zu vertreten hat (z.B.: es gibt gar keinen freien Platz), oder • ein anderer wichtiger Grund dargelegt und nachgewiesen wird.
Unabhängig davon widerspricht eine Leistungskürzung stets den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Für Asylsuchende ist eine Kürzung außerdem europarechtswidrig, da Art. 20 Abs. 1 Aufnahme-RL eine abschließende Aufzählung von Kürzungstatbeständen beinhaltet. Die Ablehnung einer „Sonstigen Maßnahme zur Integration“ zählt nicht dazu. Gegen eine Leistungskürzung sollten daher stets Rechtsmittel (Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht) eingelegt werden.